Stellvertreter-Erlaubnis
Der Begriff Stellvertretererlaubnis findet Anwendung im neuen ProstituiertenSchutzGesetz im Zusammenhang mit der Erlaubnispflicht für ein Prostitutionsgewerbe.
ProstituiertenSchutzGesetz (ProstSchG) - Abschnitt 3 §12 und 13
Setzt der Betreiber eine Vertretung für seine Angelegenheiten ein, benötigt er eine Stellvertretererlaubnis.
Diese Stellvertretererlaubnis wird für die vorgesehene Person erteilt und kann befristet werden.
Bei einem Wechsel der eingesetzten Person ist dies der Behörde sofort mitzuteilen. Unter bestimmten Umständen behält sich die Behörde vor, diese Erteilung zu "versagen”.
- Die vorgesehene Person ist unter 18 Jahre.
- Sie verfügt nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten, Vorschub für deren Ausbeutung.
- Erhebliche Mängel, die durch Auflagen nicht behoben werden können und Verstöße gegen Umwelt, Anwohner- und Jugendschutz.
Das ProstituiertenSchutzGesetz
gilt seit 01.07.2017 für ALLE
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Historie:
ProstituiertenSchutzGesetz verabschiedet
Der Deutsche Bundestag am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen.
Pressemeldung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Anlagen:
GesetzesEntwurf vom 25.05.2016
Bundestag verabschiedet Prostituiertenschutzgesetz
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